Am 28. September 2014 wird in Basel-Stadt und Baselland über die kirchliche Gleichstellungsinitiative abgestimmt bzw. über das, was davon übrig blieb. Anfang 2012 wollten rund 3‘000 UnterzeichnerInnen die Kirchenbehörden verpflichten, “darauf hinzuwirken, dass die Römisch-Katholische Kirche die gleichberechtigte Zulassung – unabhängig von Zivilstand und Geschlecht – zum Priesteramt ermöglicht.“

Nach zähem Ringen übernahmen die Organe der Landeskirchen diese Formulierung, allerdings mit dem Zusatz, dass man dabei die „je eigenen Zuständigkeitskompetenzen wahrt“. Und Bischof Felix Gmür betonte von Anfang an, dass die „staatskirchenrechtlichen Körperschaften“, wie sie neuerdings vom Bistum genannt werden, für diese Fragen nicht zuständig seien. Nur die Kleriker der Weltkirche könnten diese Fragen entscheiden. Die Kirchenräte und Synoden segneten diese erste Verwässerung klaglos ab.

Bischof Felix Gmür erklärte am 17.11.2013 auf TeleBasel, dass er kein Problem mit Frauen am Altar habe. Aber es dauere mindestens noch 20, 30 oder 40 Jahre, bis sich an der heutigen Situation etwas ändere. Foto: TeleBasel

Noch vor der Volksabstimmung über die Initiative bat der Kirchenrat Basel-Stadt den Bischof untertänigst um die laut Verfassung notwendige Genehmigung. Dem Bischof war das Wort „Hinwirken“ wohl zu pro-aktiv, weshalb er es durch ein „Unterbreiten“ ersetzte. Aus einem „sich einsetzen, um etwas zu veranlassen“ wurde ein „Vorlegen zur Begutachtung, Entscheidung“ (Definitionen laut Duden). Das mögen Nuancen oder Wortspielereien sein. Die eigentliche Tragödie ist der Umgang damit. Die Synodalen gaben im Juni 2014 entsprechenden Rückkommensanträgen ihren Segen. Wobei Baselland in tumultartigen Szenen die bischöfliche Forderung zunächst ablehnte, beim Traktandum „Diverses“ dann aber doch zustimmte (siehe www.aufbruch.ch/gleichstellung/?p=1342).

Es überrascht, dass sich demokratisch legitimierte Organe in vorauseilendem Gehorsam dem Wunsch des Bischofs beugen, obwohl es in Baselland keine Genehmigung des Hirten braucht und auch das Volk hätte entscheiden können. Noch überraschender ist, dass sich die Initiativkomitees aus einem Übermass an Opportunismus und Political Correctness weichklopfen liessen.

Das alles ist kein neues Phänomen. Dass die Landeskirchenräte schon länger Erfüllungsgehilfen bischöflicher Willkür sind, ist seit dem Fall Sabo bekannt. Seither müssen Kirchgemeinden in Baselland ihren Seelsorgenden umgehend kündigen, wenn der Bischof die kirchliche Sendung entzieht. Auch hier stimmten Landeskirchenrat und Synode den dafür notwendigen Revisionen von Anstellungsordnung und Verfassung ohne nennenswerten Widerstand zu. Schon lange Usus ist, dass das bischöfliche Personalamt bei Besetzung pastoraler Stellen BewerberInnen aussortiert, ohne die Kirchgemeinde als Anstellungsbehörde einzubeziehen. Nicht selten bleibt nur ein Wunschkandidat übrig oder in Zeiten des Personalmangels auch gar keiner. In den wichtigsten Personalfragen wurden die Kirchgemeinden entmündigt.

Und es geht in diesem Stil weiter. Zeitgleich zum neuerlichen Einknicken der Synoden informierte Bischof Felix Gmür die TheologInnen seines Bistums, dass bis Ende 2014 die Struktur der Pastoralräume festgelegt sein muss. Dabei ist der Widerstand gross. In unserer Region haben sich z.B. alle Verantwortlichen gegen den Pastoralraum „BL 6+7“ mit über 14‘000 Mitgliedern ausgesprochen. Die schwierige Frage, ob wir hinwirken oder unterbreiten oder entscheiden können, stellt sich glücklicherweise nicht. Der Bischof hat bereits den Tarif durchgegeben: „Wo dies bis Ende 2014 nicht passiert ist, werde ich entscheiden“.

Die Zukunft der Kirche wird also immer mehr an den Bischofssitzen entschieden, nicht nur in Chur. Den Gläubigen zugestandene Volksrechte werden mit Hilfe frommer Erfüllungsgehilfen in den Exekutiven verwässert oder mit dubiosen Verfassungsänderungen gleich ganz abgewürgt. Die staatskirchenrechtlichen Körperschaften, die sich nicht mehr Landeskirche nennen dürfen, schaffen sich selbst ab, wenn sie nur noch auf die Diktate aus Solothurn hören.

Was tun? Das Kirchenrecht bringt in Can. 212, § 2 CIC zum Ausdruck, was es braucht: “Den Gläubigen ist es unbenommen, ihre Anliegen, insbesondere die geistlichen, und ihre Wünsche den Hirten der Kirche zu eröffnen”. Die VolksvertreterInnen in den Landeskirchen sollten sich ausserdem auf ihre eigentlichen Aufgaben besinnen, wie sie in der basellandschaftlichen Kirchenverfassung formuliert sind: eine lebendige Kirche zum Wohl der Menschen zu schaffen und sich für die Umsetzung der Menschenrechte auch im kirchlichen Bereich zukunftsweisend einzusetzen.

Robert Weller
Präsident Röm.-kath. Kirchgemeinde Binningen-Bottmingen
Mitglied im Vorstand des aufbruch