Der Bischof von Basel, Felix Gmür, habe Bedenken bezüglich der kirchlichen Gleichstellungsinitiativeund suche den Dialog mit der römisch-katholischen Kirche Basel-Stadt und der Landeskirche Baselland. Etwa so lautete bisher die offizielle Sprachregelung über den Inhalt des bischöflichen Briefes an die beiden Kirchenratspräsidenten Peter Griss (BS) und Ivo Corvini (BL). Gmürs Brief, welcher der BaZ vorliegt, ist aber erst am Schluss eine Aufforderung zum Dialog. Zuvor teilt der Bischof den Adressaten klipp und klar mit, dass er den Verfassungstext und die Zielrichtung der Initianten ablehnt. 

Es beginnt damit, dass Felix Gmür den Begriff «römische-katholische Bevölkerung», deren Anliegen den zuständigen kirchlichen Organen unterbreitet werden sollen, durch den Begriff «Gläubige» ersetzt haben will. Es gehe hier um das innerkirchliche Verhältnis, macht er geltend.

Schlicht zurückgewiesen wird dann der zentrale Textabschnitt, wonach die Landeskirche darauf hinwirkt, dass bei der Weiterentwicklung des kanonischen Rechts Veränderungen beim Pflichtzölibat und bezüglich der Zulassung der Frauen zum Priesteramt ermöglicht werden. «Diese Formulierung fördert Konflikte, die aufgrund unterschiedlicher Auslegung des Textes entstehen», schreibt der Bischof.

Auf juristisches Glatteis begibt sich Gmür sodann, wenn er schreibt, das kanonische Recht kenne weder den Begriff Gleichberechtigung noch Grund- und Menschenrechte, weil die Rechte der Gläubigen sich nicht vom Menschsein, sondern vom Getauftsein herleiten. Eine Aussage, die nicht alle Juristen so unterschreiben würden.

 

Vor diesem Hintergrund erachtet es der Bischof als unmöglich, dass eine öffentlich-rechtliche Körperschaft darauf hinwirken kann, dass der Pflichtzölibat als Voraussetzung für das Priesteramt abgeschafft wird. «Der Papst alleine oder mit dem Bischofskollegium zusammen kann diese rechtliche Voraussetzung (…) ändern.» Der Begriff «hinwirken» bleibe durch das kirchliche Recht ungedeckt; «denn in Disziplinarfragen handelte der höchste Gesetzgeber uneingeschränkt und erwartet den Gemeingehorsam der Gläubigen».

Strafbare Handlung

In Bezug auf das Frauenpriestertum verweist der Bischof von Basel auf das Schreiben «Ordinatio Sacerdotalis» von Papst Johannes Paul II. aus dem Jahre 1994. Darin hält der Papst «unfehlbar fest», «dass die Kirche keinerlei Vollmacht hat, Frauen die Priesterweihe zu spenden, und dass sich alle Gläubigen der Kirche endgültig an diese Entscheidung zu halten haben».

Daraus zieht der Bischof den Schluss, dass er mit einer Zustimmung zum Verfassungstext «die RKK-Mitglieder, insbesondere aber die Behördenmitglieder in einen Gewissenskonflikt stürzen, ja zu strafbaren Handlungen anstiften» würde. Im Weiteren gehe er aber davon aus, dass auch die Kantonsregierung die entsprechende Textpassage nicht befürworten werde. «Er (der Staat) ist nämlich laut Bundesverfassung verpflichtet, die Religionsfreiheit zu gewähren. Würde er zulassen, dass in einer von ihm gebilligten Verfassung Mitglieder der öffentlich-rechtlichen Körperschaft und insbesondere deren Behördenmitglieder gegen die römisch-katholische Lehre handeln müssen, verstösst er gegen die Bundesverfassung.»

Synoden sind gefordert

Möglicherweise mischt sich der Bischof hier seinerseits in einen Rechtsbereich ein, für den er nicht zuständig ist. Etwas gar weit geht er zudem, wenn er den Adressaten einen Vorschlag für einen Verfassungstext unterbreitet, der zahnloser nicht sein könnte und der mit den Anliegen der Initiantinnen und Initianten nichts mehr zu tun hat: «Sie (die Landeskirche) pflegt in gegensei­tigem Respekt und unter Wahrung der je eigenen Zuständigkeitskompetenzen den Dialog mit den zuständigen kirchlichen Organen und unterbreitet ihnen gemäss can. 212 Corpus Iuris Canonici auch Anliegen von Gläubigen.»

Dem Bischof steht in Basel-Stadt bei Revisionen der Kirchenverfassung kein Vorschlagsrecht, sondern nur das Recht auf Genehmigung zu. Und dies auch nur für die seelsorgerischen Belange. Namhafte Staats- und Staatskirchenrechtler sehen hier die seelsorgerischen Belange aber gar nicht tangiert. Gefordert sind deshalb jetzt die Kirchenparlamente, die Synoden, die den Text verabschiedet haben; die basel-städtische stärker als die der Landeskirche Baselland. Denn im Kanton Baselland verfügt der Bischof über kein Genehmigungsrecht.

Thomas Gubler, Basler Zeitung